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Fristlose Kündigung wegen gefälschter Pflegedokumentation

Macht eine Pflegekraft in der Pflegedokumentation vorsätzlich Falschangaben und trägt ein, bei einer Patientin in der Wohnung gewesen zu sein, obwohl sie nur telefonischen Kontakt hatte, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg hervor.

Geklagt hatte eine Altenpflegerin, die während ihrer fünfjährigen Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber mehrfach abgemahnt worden war – unter anderem, weil sie eine Patientin nicht richtig versorgt hatte und dies auch nicht richtig dokumentiert hatte. Als die Frau nicht persönlich zu einer Patientin fuhr, um dieser eine Nachttablette zu geben, sondern lediglich mit ihr telefonierte, rechnete sie trotzdem einen nächtlichen Besuch ab. Nach Bekanntwerden dieser Tatsache kündigte der Pflegedienst das Arbeitsverhältnis fristlos.

Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Im Urteil vom 07.08.2019 (Az. 3 Ca 992/199) hielt das Arbeitsgericht Siegburg die Kündigung für gerechtfertigt. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, sei bereits an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen.

(ArbG Siegburg / STB Web)

Artikel vom 27.08.2019