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Umfang des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH

Das Finanzgericht (FG) Münster hat zu zwei Aspekten im Zusammenhang mit der Zuordnung von Gewinnen und Betriebsausgaben zum steuerbefreiten Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH entschieden.

Die Klägerin, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH), betrieb zwei Krankenhäuser und eine Rehaklinik. In den Streitjahren überließ sie ihre Räumlichkeiten sowie Personal- und Sachmittel an Krankenhausärzt*innen zur Durchführung von ambulanten Behandlungen (Chefarztambulanzen). Die Ärzt*innen zahlten ein entsprechendes Nutzungsentgelt, woraus die Klägerin Gewinne erzielte. Sie betrieb außerdem eine Krankenhauscafeteria, in welcher sie Speisen und Getränke einerseits an Dritte zu marktüblichen Preisen und andererseits an Mitarbeiter*innen des Krankenhauses zu subventionierten Preisen abgab.

Chefarztambulanzen und Cafeteria

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Erträge aus der Personal- und Sachmittelgestellung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin zuzuordnen seien. Außerdem sei der Teil der Cafeteria-Aufwendungen, der im Zusammenhang mit der subventionierten Abgabe von Speisen an Mitarbeiter*innen entfielen, dem steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb zuzuordnen und daher nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb versus Krankenhauszweckbetrieb

Das FG Münster hat der Klage teilweise stattgegeben (Urteil vom 13. Januar 2021, Az. 13 K 365/17 K,G,F). Die Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an die Chefarztambulanzen seien nicht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern dem Krankenhauszweckbetrieb der Klägerin zuzuordnen. Sie zählten zu den Erträgen aus typischen Krankenhausleistungen.

Die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Cafeteria angefallenen Aufwendungen seien insoweit durch den steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb veranlasst und dürften nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wie sich die Klägerin gegenüber ihren im Zweckbetrieb beschäftigten Mitarbeitern arbeitsrechtlich zu einer verbilligten Verköstigung verpflichtet habe. Der Beklagte habe demnach zu hohe Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Cafeteria“ berücksichtigt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Finanzamt hat zwischenzeitlich Revision gegen das Urteil eingelegt (V R 2/21).

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 03.03.2021