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Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfungen des Kindes

Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen für ein gemeinsames Kind kann bei Uneinigkeit der Eltern auf den Elternteil übertragen werden, der seine Haltung an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) orientiert.

Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden und wies mit seinem Beschluss vom 8.3.2021 (Az. 6 UF 3/21) die Beschwerde eines Vaters zurück.

Wenn sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, kann auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen werden (§ 1628 S. 1 BGB). Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen sei eine derartige Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, stellte das OLG zunächst fest.

Besseres Konzept für das Kindeswohl

Dabei sei die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht werde. Gehe es um eine Angelegenheit der Gesundheitssorge, sei die Entscheidung zugunsten des Elternteils zu treffen, der insoweit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolge.

Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen auf einen Elternteil könne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich maßgeblich darauf abgestellt werden, dass ein Elternteil Impfungen offen gegenübersteht und seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiere, ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf, wenn im Einzelfall kein Anlass zu weiteren Ermittlungen bestehe.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(OLG Ffm. / STB Web)

Artikel vom 29.03.2021