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Krankenkasse muss Haarwuchsmittel nicht zahlen

Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung des Haarwuchses dienen, sind von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen – wie jetzt auch das Hessische Landessozialgericht erneut bestätigte.

Der Anspruch auf Krankenbehandlung umfasst grundsätzlich auch die Versorgung mit Arzneimitteln. Ausgeschlossen sind jedoch Arzneimittel, die überwiegend zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Dies gilt erst recht, wenn das zur Behandlung von Haarausfall verordnete Arzneimittel hierfür gar nicht zugelassen ist. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 18.3.21 (Az. L 1 KR 405/20).

Das streitige Medikament war bei dem Versicherten ausschließlich mit dem Ziel eingesetzt worden, den nicht mehr vorhandenen Haarwuchs zu fördern. Damit gelte es als Arzneimittel, bei dessen Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe, so die Richter. Die vom Versicherten beklagten psychischen Probleme aufgrund des Haarverlusts seien mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu behandeln.

(Hess. LSG / STB Web)

Artikel vom 07.05.2021