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Anspruch auf maßgefertigte Prothese

In einem vom Hessischen Landessozialgericht entschiedenen Fall ging es um eine Patientin mit Teilhandverlust. Ihr wurde der Anspruch auf eine individuelle Prothese aus Silikon zugesprochen, obwohl dieses Hilfsmittel die Funktionsausfälle nur teilweise ausgleicht.

Die Versorgung mit der Prothese sei zu gewähren, wenn diese eine erhebliche funktionelle Verbesserung bewirkt, so das Gericht in seinem Urteil (Az. L 8 KR 477/20) – die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Krankenversicherung hatte die Versorgung abgelehnt, da eine medizinische Notwendigkeit nicht vorliege. Die Prothese gleiche keine verloren gegangenen oder eingeschränkten Funktionen der fehlgebildeten Hand aus. Sie solle vor allem Teile der linken Hand möglichst naturgetreu und ästhetisch nachbilden.

Erheblicher Behinderungsausgleich durch Prothese

Die Darmstädter Richter verurteilten die Krankenkasse zur Versorgung der Versicherten mit der Finger-Handprothese. Dieses Hilfsmittel sei geeignet, die erheblich herabgesetzte Funktionsfähigkeit der linken Hand der Versicherten teilweise auszugleichen. Nach dem eingeholten Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen sei davon auszugehen, dass mit der Silikonprothese aufgrund der erhaltenen Beweglichkeit in den Grundgelenken eine deutliche funktionelle Verbesserung der Greiffunktionen der linken Hand herbeigeführt werden könne.

Die Darmstädter Richter hoben hervor, dass sich der Sachverhalt hier anders darstelle als in einem vorangegangenen Urteil, in dem bei einem Verlust lediglich eines Fingerendglieds ein Anspruch auf eine Prothese abgelehnt worden sei, da hier letztlich die Ästhetik im Vordergrund gestanden habe.

(Hess. LSG / STB Web)

Artikel vom 30.11.2021