Steuern, Wirtschaft & Recht

Ausländische Betriebsstätten sind keine Arbeitgeber

Das Niedersächsische Finanzgericht hat zu der Frage Stellung genommen, ob ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft als Arbeitgeber anzusehen sind - und dies verneint.

Klägerin ist eine in Deutschland ansässige AG, die über Zweigniederlassungen weltweit tätig ist. Die in den Auslandsniederlassungen tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hatten ihren Wohnsitz jeweils im Beschäftigungsstaat. In unregelmäßigen zeitlichen Abständen kamen sie für kurzfristige Dienstreisen zum Stammhaus nach Deutschland. Tätigkeitsvergütung und Reisekosten hierfür trug die jeweilige Auslandsniederlassung und erfasste diese in ihrer Buchführung. Das deutsche Stammhaus erstattete diese Kosten weder ganz noch teilweise.

Das Finanzamt nahm bei der AG als inländischer Arbeitgeberin einen Lohnsteuerabzug von dem auf die Inlandsdienstreisen entfallenden Arbeitslohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihrer ausländischen Betriebsstätten vor - zurecht, wie das Niedersächsische FG mit Urteilen vom 16.12.2021 (11 K 14196/20, 11 K 14197/20 und 11 K 14198/20) befand.

Nach Überzeugung des Gerichts steht das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn, der auf die Inlandstage der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt, dem Tätigkeitsstaat Deutschland zu. Als Arbeitgeberin sei die AG anzusehen. Die Regelung im OECD-Musterabkommen unterscheide ausdrücklich zwischen den Begriffen Betriebsstätte und Arbeitgeber. Auch aus zivilrechtlicher Sicht könnten die unselbständigen Zweigniederlassungen nicht Vertragspartner und damit Arbeitgeber sein. Der von der Rechtsprechung entwickelte wirtschaftliche Arbeitgeber-Begriff stelle auf eine „rechtlich selbständige Person“ ab.

Der Senat hat allerdings die Revision zugelassen.

(Nieders. FG / STB Web)

Artikel vom 19.01.2022