Steuern, Wirtschaft & Recht

Lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeiten

Mahlzeiten, die unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten.

Dies gilt ab 1.1.2014 auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2023 sind per Verordnung im Dezember 2022 festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2023 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro,
b) für ein Frühstück 2,00 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,60 Euro anzusetzen.

Dies geht aus dem entsprechenden BMF-Schreiben vom 23.12.2023 hervor.

(BMF / STB Web)

Artikel vom 12.01.2023